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   FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14   

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FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14 (https://dejure.org/2015,27199)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 6 K 1542/14 (https://dejure.org/2015,27199)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 23. April 2015 - 6 K 1542/14 (https://dejure.org/2015,27199)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch des Vorkurses an einem Studienkolleg als Sonderausgaben oder Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einem Studienkolleg als Werbungskosten oder Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einem Studienkolleg als Werbungskosten oder Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2052
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 14/04

    Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; Großer Senat, BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rz. 93).

    Vielmehr hat er die Berücksichtigung derartiger Kosten bisher an § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG scheitern lassen (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

    Die BFH-Entscheidungen, die sich mit der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Deutschkurse befassen, stützen sich in ihrer Argumentation hierauf (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

    aa) Der Besuch dieses Kurses hatte einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096): Die Klägerin verwendet in der Kommunikation mit dem Kläger und notwendigerweise im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Kenntnisse der deutschen Sprache.

    Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften anstrebt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München, Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in der Bundesrepublik leben, zur Allgemeinbildung und ist für sie unabhängig davon, welchen Beruf sie hier ausüben, im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung von Bedeutung (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Die Aufwendungen zur Erlangung dieser Kenntnisse sind deshalb der allgemeinen Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG und nicht der Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; Großer Senat, BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rz. 93).

    a) Maßgeblich für einen beruflichen Zusammenhang ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Großer Senat, BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    bb) Nach dem Beschluss des Großen Senats zu § 12 Nr. 1 EStG, nach dem bei gemischten Aufwendungen kein allgemeines Aufteilungsverbot besteht (Großer Senat, BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672), ist diese Rechtsprechung im Allgemeinen und damit die Argumentation bezüglich eines Deutschkurses im Besonderen nicht aufrechtzuerhalten.

    Dabei ist zu bedenken, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz für die Steuerpflichtigen besteht, Privatausgaben als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen (Großer Senat, BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rz. 126).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist und es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt (Großer Senat, BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    Ein abgrenzbarer beruflich veranlasster Teil, der entsprechend dem BFH (Großer Senat, BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) geschätzt werden könnte, liegt folglich nicht vor.

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 72/06

    Aufwendungen für Deutschkurse nicht abziehbar

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    Vielmehr hat er die Berücksichtigung derartiger Kosten bisher an § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG scheitern lassen (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

    Die BFH-Entscheidungen, die sich mit der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Deutschkurse befassen, stützen sich in ihrer Argumentation hierauf (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).

    aa) Der Besuch dieses Kurses hatte einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096): Die Klägerin verwendet in der Kommunikation mit dem Kläger und notwendigerweise im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Kenntnisse der deutschen Sprache.

    Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in der Bundesrepublik leben, zur Allgemeinbildung und ist für sie unabhängig davon, welchen Beruf sie hier ausüben, im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung von Bedeutung (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil VI R 72/06 (BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096) den Sonderausgabenabzug für den Besuch eines Deutschkurses abgelehnt, obwohl im dortigen Fall die ausländische Ehefrau bereits in ihrem Heimatstaat eine Hochschulausbildung als Diplomsportlehrerin abgeschlossen hatte.

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 5/04

    Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule keine vorab entstandenen

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    So können auch Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 5/04, BStBl II 2006, 717).

    Es fehlt hier regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit (BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 5/04, BStBl II 2006, 717 m.w.N.; ferner BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954).

    Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist für die Berufsbezogenheit, dass das Abitur oder im vorliegenden Fall die Feststellungsprüfung die Voraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums ist (BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 5/04, BStBl II 2006, 717).

    Denn wie gesehen wird nach der BFH-Rechtsprechung beim Besuch allgemeinbildender Schulen kein Berufswissen verschafft (BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 5/04, BStBl II 2006, 717).

  • FG München, 28.09.2007 - 10 K 3429/07

    Anerkennung der Kosten für die Teilnahme eines ausländischen Ehegatten an einem

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften anstrebt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München, Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in der Bundesrepublik leben, zur Allgemeinbildung und ist für sie unabhängig davon, welchen Beruf sie hier ausüben, im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung von Bedeutung (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 05.07.2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

    Die Aufwendungen zur Erlangung dieser Kenntnisse sind deshalb der allgemeinen Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG und nicht der Berufsausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen (BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814 m.w.N.; FG München Urteil vom 28.09.2007 10 K 3429/07, juris).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    Voraussetzung ist, dass die berufliche Veranlassung der Aufwendungen durch einen hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit nachgewiesen wird (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954 m.w.N.).

    Es fehlt hier regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit (BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 5/04, BStBl II 2006, 717 m.w.N.; ferner BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954).

    Auf die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium im Rahmen des Werbungskostenabzugs (BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954 - 2 BvL 23/14) kommt es also mangels abziehbarer Werbungskosten nicht an.

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    Auf die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium im Rahmen des Werbungskostenabzugs (BFH-Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954 - 2 BvL 23/14) kommt es also mangels abziehbarer Werbungskosten nicht an.
  • BFH, 15.03.2012 - III R 58/08

    Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung - Mindestanforderungen an

    Auszug aus FG Nürnberg, 23.04.2015 - 6 K 1542/14
    Schließlich könnten laut BFH-Entscheidung vom 15.03.2012 (Az. III R 58/08) Auslandsaufenthalte, die der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest dienten (z.B. TOELF), als Berufsausbildung zu qualifizieren sein.
  • FG Hamburg, 16.08.2017 - 2 K 129/16

    Einkommensteuer: Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten

    Voraussetzung ist, dass die berufliche Veranlassung der Aufwendungen durch einen hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit nachgewiesen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954 m. w. N.; FG Nürnberg, Urteil vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052).

    Es fehle an dem hinreichend konkreten Bezug zu einer künftigen Berufsausübung (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052).

    Dieser private Nutzen ist von erheblicher Bedeutung und tritt neben den beruflichen Nutzen im Rahmen der Bewerbung und im Berufsalltag (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; vom 5. Juli 2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096; FG Nürnberg, Urteil vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052).

    Ein abgrenzbarer beruflich veranlasster Teil, der entsprechend dem BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) geschätzt werden könnte, liegt folglich nicht vor (vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052).

  • FG Hessen, 03.07.2019 - 9 K 22/18

    Die Kosten für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen

    In einem solchen Fall greifen berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist und es im Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt (ähnlich Urteil des FG Nürnberg vom 23.04.2015 - 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052).
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